Was Unternehmen des Bauhandwerks über die EnEV-Änderungen wissen sollten
Die EnEV-Änderungen, sie seit dem 01.01.2016 gelten, sind umfassend wie auch wichtig. Doch muss man nicht alle Inhalte und Änderungen der EnEV im Detail kennen. Wir haben einmal für das Bauhandwerk die wichtigsten Änderungen der Energieeinsparverordnung herausgesucht und in diesem Beitrag zusammengefasst.
Seit dem 01. Januar 2016 gilt die zweite Stufe der EnEV (Energieeinsparverordnung) 2014. Die Anforderungen für den Neubau und die Sanierung von Immobilien erfuhren eine weitere Verschärfung. Werden die neuen Richtwerte nicht eingehalten, kann dies ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro zur Folge haben. Schon allein aus diesen Gründen ist es wichtig, dass Handwerksbetriebe über die neuen Kriterien Bescheid wissen und die Bauinteressenten respektive Bauherren diesbezüglich beraten können.
Was beinhaltet die zweite Stufe der EnEV 2014?
Die Grundlage der Verschärfung bildet eine 25-prozentige Senkung des jährlichen Primärenergiebedarfs. Ausgenommen sind Nichtwohngebäude, die Raumhöhen von mehr als vier Meter aufweisen und mit einer dezentralen Strahlungsheizung betrieben werden.
Der Wärmeschutz der Gebäudehüllen muss nun ebenfalls verbessert werden. Hier wurden die bisher gültigen Richtwerte um 20 Prozent verschärft. Zugleich muss eine Verringerung des Transaktionswärmeverlustes erreicht werden. Deshalb ist es notwendig, in Eigenheimen höhere Dämmstoffstärken zu wählen.
Für neu errichtete oder sanierte Nichtwohngebäude, in denen Raumtemperaturen von mehr als 19 Grad erzielt werden, gelten ebenfalls schärfere Bestimmungen. Für Gebäude mit niedrigeren Temperaturen und Hallen mit mehr als vier Metern Deckenhöhe sowie dezentraler Strahlungsheizung gelten die alten Richtwerte.
Mindestwärmeschutz für oberste Geschossdecken
Für begehbare Dachböden, die direkt über beheizten Räumlichkeiten liegen, wurde der Mindestwärmeschutz ebenfalls erhöht. Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) darf hier bei maximal 0,24 W/(m2K) liegen, wenn die oberste Geschossdecke den Kriterien der DIN 4108-02: 2013-02 nicht entspricht.
Effizientere Heizungsanlagen
Ziele der EnEV sind, den Einsatz effizienterer Heiztechnologien zu forcieren, aber auch die Dämmung der Gebäude zu verbessern, um dadurch die energetische Qualität deutlich zu erhöhen. Empfehlenswert ist beispielsweise der Einbau einer Heizung, die mit einer elektrischen Wärmepumpe arbeitet, oder die Nutzung einer Pelletheizung, so die Bausparkasse Schwäbisch Hall. Die Grenzwerte gelten im Übrigen auch für Altbauten, wenn diese vor dem 01. Januar 1985 erbaut wurden. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich Niedrig- und Brennwertkessel sowie Hausbesitzer, die das selbst genutzte Ein- oder Zweifamilienhaus spätestens am 31. Januar 2012 selbst bezogen haben und dort noch immer wohnhaft sind.
KfW-Förderung ändert sich erst zum 01. April 2016
Erst zum 01. April ändert die KfW die Förderrichtlinien. Bis dahin werden auch Gebäude, die dem Standard KfW-Effizienzhaus 70 entsprechen, gefördert. Ab April werden nur noch KfW-Effizienzhäuser 55 oder besser gefördert. Die Fördersumme wird dann auf maximal 100.000 Euro pro Wohneinheit erhöht. Da es sicher weitere Verschärfungen der Richtlinie geben wird, ist es besser, sich bei der Wahl des Heizungssystems gleich für eine höherwertige und klimaneutrale Anlage zu entscheiden, deren Einbau ebenfalls förderfähig ist.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!