Übersicht der geänderten Regelungen des Marktanreizprogramms ab 2018
Die wichtigste Änderung ist, dass ab dem 01. Januar 2018 der Förderantrag für das Marktanreizprogramm beim BAFA schon vor der Auftragsvergabe zur Errichtung einer Solarthermieanlage, Wärmepumpe oder einer Biomasseanlage eingereicht werden muss. Anderenfalls wird der Antrag abgelehnt. Als Beginn der Maßnahme sieht das BAFA den Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages – beispielsweise mit einem Installateur -, aber auch dessen Beauftragung an. Auch der Abschluss eines Contractingvertrages wird als Beginn der Maßnahme angesehen.
Diese Vereinbarungen dürfen zukünftig erst dann getroffen werden, wenn der Antrag beim BAFA eingegangen ist. Planungsleistungen hingegen dürfen auch schon vor Antragstellung in Anspruch genommen werden. An den derzeit gültigen technischen Anforderungen für förderfähige Anlagen wurden keine Änderungen vorgenommen, diese gelten unverändert fort.
Übergangsregelungen und -fristen
Besonders für private Antragsteller und die Basisförderung ist die neu getroffene Regelung relevant. Mehr als 50 Prozent sämtlicher eingehender Anträge sind davon betroffen. Bisher bestand die Möglichkeit, den Antrag erst nach Durchführung der Maßnahme einzureichen. Diese Regelung wurde nun mit Wirkung zum 01. Januar 2018 gestrichen.
Bis zum 31.12.2017 sind folgende Regelungen zu beachten:
- Nehmen Antragsteller ihre Heizung bis zum 31.12.2017 in Betrieb, gilt eine Übergangsfrist: Sie haben die Möglichkeit, den Förderantrag noch innerhalb eines Zeitraumes von 9 Monaten nach Inbetriebnahme einzureichen.
- Haben Antragsteller im Jahr 2017 den Auftrag für eine neue Heizungsanlage erteilt, aber die Inbetriebnahme erfolgt erst 2018, so gilt als Übergangsregelung, dass der Förderantrag ebenfalls nachträglich eingereicht werden kann, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Hier wird vorausgesetzt, dass die Inbetriebnahme vertraglich für 2017 vereinbart wurde, was nachzuweisen ist. Der Antragsteller muss ebenfalls nachweisen, dass das beauftragte Unternehmen aus bestimmten Gründen die Frist zur Inbetriebnahme bis zum 31.12.2017 nicht einhalten konnte. Gründe könnten hier beispielsweise mangelnde Ressourcen oder aber die nicht rechtzeitig gelieferte Technik sein. Dazu müssen sowohl der Antragsteller als auch der Fachunternehmer die „Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung“ ausfüllen und unterzeichnen.
Etwa ab Mitte Dezember 2017 sollen die neuen Antragsformulare zum Download zur Verfügung stehen (wir berichten im Newsletter). Soll die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden, müssen sowohl der Antragsteller als auch der Fachunternehmer die oben bereits erwähnten Erklärungen und den neuen Antrag beim BAFA einreichen.
» Wussten Sie schon? Seit dem 01. August 2016 wird der Einbau hocheffizienter Pumpen sowie die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs am Heizsystem vom Staat finanziell unterstützt (mehr erfahren).
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