BAFA: Förderbedingungen bei Vor-Ort-Energieberatung gelockert
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium die Verwaltungspraxis bezüglich der Förderbedingungen bei Vor-Ort-Energieberatungen gelockert. Wir haben hier einmal die wichtigsten Neuerungen herausgearbeitet und zusammengefasst.
Die geänderte Verwaltungspraxis für Vor-Ort-Energieberatungen ist ab dem 05. Mai 2014 gültig und umfasst folgende Punkte:
- 1. Es muss nur noch der erste Sanierungsschritt eines Maßnahmeplans nach einem der bekannten Bundesförderprogramme förderfähig sein.
- 2. Bei der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen muss im Beratungsbericht ab sofort nur noch auf die einschlägigen Bundesförderprogramme, die Förderart und Förderhöhe hingewiesen werden. Der Verweis auf die Bundesförderprogramme ist nur noch für die Variante Komplettsanierung und den ersten Schritt im Rahmen des Maßnahmeplans erforderlich.
- 3. Aufhebung des Kumulierungsverbots, wodurch eine Bezuschussung der förderfähigen Beratungskosten für Vor-Ort-Beratungen nicht nur durch den Bundeszuschuss sondern auch mittels der Bundesländer bzw. Kommunen möglich ist.
- 4. Die Erwähnung des Beratungsgespräch muss nach wie vor persönlich erfolgen aber ist nun auch auf dem telefonischen Weg erlaubt.
Bisher wurde die offizielle Förderrichtlinie nicht geändert aber in einem Rundschreiben an die VOB-Berater verwies das BAFA auf eine spätere Anpassung der Richtlinie. Die Checkliste auf der BAFA-Internetseite erhielt schon die erforderliche Änderung. Die Checkliste erklärt welche Angaben bei der Beschreibung der Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Der Informationsdienst »Energie Aktuell« der BAFA berichtet in seiner Mai-Ausgabe über die Anpassungen der Förderrichtlinien.
Die Vereinfachung der Verwaltungspraxis bei den Förderbedingungen dürfte die Arbeit der Energieberater erleichtern und auch die Verbraucher werden von dieser verwaltungstechnischen Anpassung profitieren.
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